opencaselaw.ch

U 2020 44

Versicherungsleistungen nach VVG

Graubünden · 2020-06-18 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Kehrichtbusse (Widerhandlung Abfallgesetz) | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Mai 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Entscheids vom 7. Mai 2020. Das Tor zur Deponie sei am fraglichen Tag bereits um 14:55 Uhr geschlossen gewesen. Er sei zehn Tage später wieder mit Abfall bei der Deponie gewesen und habe den alten Abfall bezahlen wollen. Der Gemeindemitarbeiter habe aber keine Zahlung angenommen.

E. 5 In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- deführers. Haushaltsabfälle könnten in gebührenpflichtigen Abfallsäcken in den Sammelstellen der Fraktionen entsorgt werden. Für Sperrgut und Spe- zialabfälle sei die Deponie in B._____ jeweils am Dienstag, 13:00 - 15:00 Uhr, und am Freitag, 13:00 - 17:00 Uhr, geöffnet. Die Öffnungszeiten würden zu Beginn des Jahres der Bevölkerung mittels Flugblatt mitgeteilt und seien auch auf der Homepage der Beschwerdeführerin jederzeit abruf-

- 3 - bar (vgl. beschwerdegegnerische Akten 2). Im Übrigen hielt die Beschwer- degegnerin an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest und wies darauf hin, dass eine Entsorgung des Kehrichts mit Wurf über den Zaun auch dann nicht zulässig gewesen wäre, wenn das Tor zur Deponie – wie vom Beschwer- deführer behauptet – bereits um 14:55 Uhr geschlossen gewesen wäre.

E. 6 Am 5. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er hielt sinn- gemäss an seinen Anträgen fest und machte geltend, dass das Abfallge- setz der Beschwerdegegnerin nur auf romanisch publiziert werde, dass er der romanischen Sprache aber nicht mächtig sei. Auch die Beschwerde- gegnerin hielt mit Schreiben vom 15. Juni 2020 duplicando an ihren Anträ- gen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Das angerufene Gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung für den Kanton Graubünden [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100)]). Anfech- tungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Beschwer- degegnerin vom 7. Mai 2020, worin dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 200.-- sowie Gebühren von Fr. 100.-- auferlegt wurden. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Über- prüfung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht

- 4 - eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 300.--. Da darüber hinaus für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, gilt die Zuständigkeit des Einzelrichters als gegeben. 2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Abfallgesetzes der Beschwerdegegnerin (nach- folgend: Abfallgesetz) werden Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Abfallgesetzes mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen. Die Widerhand- lung muss Vorschriften oder Anordnungen über das Sammeln, Aufbewah- ren, Verwerten und Entsorgen von Abfällen betreffen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Abfallgesetz). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Abfallgesetz ist es verboten, Abfälle aller Art ohne entsprechende Bewilligung auf öffentlichem oder pri- vatem Gelände abzustellen oder zu vergraben. Für die Entsorgung von Ab- fall ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Abfallgesetz die Verwendung von gebühren- pflichtigen Säcken der Gemeinde obligatorisch. Derjenige, welcher seinen Abfall in nicht gebührenpflichtigen Säcken entsorgt, wird folglich mit einer Busse belegt. Für die Auferlegung der Busse ist der Gemeindevorstand zuständig. Er stellt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person fest. Diese ist vor der Bemessung der Busse anzuhören (vgl. Art. 32 Abs. 2 Abfallgesetz). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er der romanischen Sprache nicht mächtig sei. Er habe somit das Abfallgesetz, welches nur in roma- nisch veröffentlicht sei, nicht verstehen können. Dies vermag den Be- schwerdeführer indessen nicht zu entlasten. Gemäss Art. 5 der Gemeinde-

- 5 - verfassung der Beschwerdegegnerin ist "rumantsch vallader" die Amts- sprache der Gemeinde. Das Abfallgesetz ist in der Amtssprache verfasst. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat, wer in ein fremdes Sprachgebiet zieht, grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich daraus ergeben (vgl. BGE 122 I 236 E.2d f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 00 84 vom 21. November 2000 E.2). Der Be- schwerdeführer hatte somit keinen Anspruch darauf, das Abfallgesetz in deutscher Sprache zu erhalten. Hingegen hätte er sich bei der Gemeinde erkundigen und mündliche Auskünfte einholen können. Es wäre ihm im Üb- rigen auch zumutbar gewesen, sich bei beiden Sprachen mächtigen Be- kannten die entsprechenden Bestimmungen des Abfallgesetzes überset- zen zu lassen. Schliesslich ist an diesem Einwand zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, dass er bereits seit acht Jahren in der Gemeinde lebt. Die behauptete Unkenntnis des "rumantsch vallader" vermag den Beschwerdeführer somit nicht zu entlasten. 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall in mehreren nicht gebührenpflichtigen Abfallsäcken auf dem Gelände der De- ponie in B._____ entsorgte. Der Beschwerdeführer wusste, dass er den Abfall nur in gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken entsorgen darf. Zudem waren ihm die Öffnungszeiten der Deponie bekannt. Sein Vorbringen, dass das Tor um 14:55 Uhr geschlossen war, ist unbeachtlich. Er hat die "schwa- rzen", nicht gebührenpflichtigen Abfallsäcke über den Zaun auf die Deponie geworfen. Damit hat er vorsätzlich gegen die Abfallvorschriften verstossen, weshalb ihm die Gemeinde zu Recht – nach vorgängiger Anhörung (Art. 32 Abs. 2 Abfallgesetz) – eine Busse auferlegte. 2.4. Die Höhe der Busse bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EGzStPO). Vorliegend handelte der Be-

- 6 - schwerdeführer mit direktem Vorsatz. Die ausgesprochene Busse ist mit Fr. 200.-- am unteren Ende des Strafrahmens des beschwerdegegneri- schen Abfallgesetzes. Die Bussenhöhe entspricht mithin dem Verschulden und ist nicht zu beanstanden. 2.5. Die Beschwerdegegnerin kann gemäss beschwerdegegnerischer Verfas- sung Verwaltungsgebühren erheben, welche nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bemessen werden (vgl. Art 68 Abs. 2 und 3 Ge- meindeverfassung der Beschwerdegegnerin). Vorliegend betragen Schreib- und Umtriebsgebühr Fr. 100.--. Die Höhe und Geltendmachung der Gebühren ist nicht zu beanstanden, weshalb sie dem Beschwerdefüh- rer zu Recht auferlegt wurden. 2.6. Die übrigen Vorbringen, betreffend angeblich strafbaren Verhaltens von an- deren Personen, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass strafbare Handlungen vorliegen, kann er diese bei der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Auf jeden Fall entbindet eine etwaige strafbare Hand- lung eines anderen den Beschwerdeführer nicht davon, selbst die gesetz- lichen Vorschriften einzuhalten. Infolgedessen ist die Beschwerde abzu- weisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des unterlie- genden Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters ge- stützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht- lichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteien- tschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der

- 7 - obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädi- gung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 676.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 44

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Fässler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 18. Juni 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Cumün da X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Kehrichtbusse (Widerhandlung Abfallgesetz)

- 2 - 1. Am 15. April 2020 fanden Mitarbeiter der Gemeinde X._____ hinter dem Zaun der Deponie in B._____ nicht gebührenpflichtige Abfallsäcke, Sperr- gut etc. vor. Eine nähere Überprüfung des Inhalts der Abfallsäcke ergab, dass der Abfall von A._____ stammte. 2. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs brachte A._____ vor, dass er am 14. April 2020, um 14:55 Uhr, bei der Deponie war. Das Tor sei jedoch geschlossen gewesen. In der Folge habe er die Abfallsäcke über den Zaun geworfen. 3. Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 auferlegte die Gemeinde X._____ A._____ eine Busse von Fr. 200.-- sowie eine Schreib- und Umtriebsgebühr von Fr. 100.-- wegen Widerhandlung gegen das kommunale Abfallgesetz. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Mai 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Entscheids vom 7. Mai 2020. Das Tor zur Deponie sei am fraglichen Tag bereits um 14:55 Uhr geschlossen gewesen. Er sei zehn Tage später wieder mit Abfall bei der Deponie gewesen und habe den alten Abfall bezahlen wollen. Der Gemeindemitarbeiter habe aber keine Zahlung angenommen. 5. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- deführers. Haushaltsabfälle könnten in gebührenpflichtigen Abfallsäcken in den Sammelstellen der Fraktionen entsorgt werden. Für Sperrgut und Spe- zialabfälle sei die Deponie in B._____ jeweils am Dienstag, 13:00 - 15:00 Uhr, und am Freitag, 13:00 - 17:00 Uhr, geöffnet. Die Öffnungszeiten würden zu Beginn des Jahres der Bevölkerung mittels Flugblatt mitgeteilt und seien auch auf der Homepage der Beschwerdeführerin jederzeit abruf-

- 3 - bar (vgl. beschwerdegegnerische Akten 2). Im Übrigen hielt die Beschwer- degegnerin an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest und wies darauf hin, dass eine Entsorgung des Kehrichts mit Wurf über den Zaun auch dann nicht zulässig gewesen wäre, wenn das Tor zur Deponie – wie vom Beschwer- deführer behauptet – bereits um 14:55 Uhr geschlossen gewesen wäre. 6. Am 5. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er hielt sinn- gemäss an seinen Anträgen fest und machte geltend, dass das Abfallge- setz der Beschwerdegegnerin nur auf romanisch publiziert werde, dass er der romanischen Sprache aber nicht mächtig sei. Auch die Beschwerde- gegnerin hielt mit Schreiben vom 15. Juni 2020 duplicando an ihren Anträ- gen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Das angerufene Gericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung für den Kanton Graubünden [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege für den Kanton Graubünden [VRG; BR 370.100)]). Anfech- tungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Beschwer- degegnerin vom 7. Mai 2020, worin dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 200.-- sowie Gebühren von Fr. 100.-- auferlegt wurden. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Über- prüfung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht

- 4 - eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 1.2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 300.--. Da darüber hinaus für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, gilt die Zuständigkeit des Einzelrichters als gegeben. 2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Abfallgesetzes der Beschwerdegegnerin (nach- folgend: Abfallgesetz) werden Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Abfallgesetzes mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen. Die Widerhand- lung muss Vorschriften oder Anordnungen über das Sammeln, Aufbewah- ren, Verwerten und Entsorgen von Abfällen betreffen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Abfallgesetz). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Abfallgesetz ist es verboten, Abfälle aller Art ohne entsprechende Bewilligung auf öffentlichem oder pri- vatem Gelände abzustellen oder zu vergraben. Für die Entsorgung von Ab- fall ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Abfallgesetz die Verwendung von gebühren- pflichtigen Säcken der Gemeinde obligatorisch. Derjenige, welcher seinen Abfall in nicht gebührenpflichtigen Säcken entsorgt, wird folglich mit einer Busse belegt. Für die Auferlegung der Busse ist der Gemeindevorstand zuständig. Er stellt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person fest. Diese ist vor der Bemessung der Busse anzuhören (vgl. Art. 32 Abs. 2 Abfallgesetz). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er der romanischen Sprache nicht mächtig sei. Er habe somit das Abfallgesetz, welches nur in roma- nisch veröffentlicht sei, nicht verstehen können. Dies vermag den Be- schwerdeführer indessen nicht zu entlasten. Gemäss Art. 5 der Gemeinde-

- 5 - verfassung der Beschwerdegegnerin ist "rumantsch vallader" die Amts- sprache der Gemeinde. Das Abfallgesetz ist in der Amtssprache verfasst. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat, wer in ein fremdes Sprachgebiet zieht, grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich daraus ergeben (vgl. BGE 122 I 236 E.2d f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 00 84 vom 21. November 2000 E.2). Der Be- schwerdeführer hatte somit keinen Anspruch darauf, das Abfallgesetz in deutscher Sprache zu erhalten. Hingegen hätte er sich bei der Gemeinde erkundigen und mündliche Auskünfte einholen können. Es wäre ihm im Üb- rigen auch zumutbar gewesen, sich bei beiden Sprachen mächtigen Be- kannten die entsprechenden Bestimmungen des Abfallgesetzes überset- zen zu lassen. Schliesslich ist an diesem Einwand zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, dass er bereits seit acht Jahren in der Gemeinde lebt. Die behauptete Unkenntnis des "rumantsch vallader" vermag den Beschwerdeführer somit nicht zu entlasten. 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall in mehreren nicht gebührenpflichtigen Abfallsäcken auf dem Gelände der De- ponie in B._____ entsorgte. Der Beschwerdeführer wusste, dass er den Abfall nur in gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken entsorgen darf. Zudem waren ihm die Öffnungszeiten der Deponie bekannt. Sein Vorbringen, dass das Tor um 14:55 Uhr geschlossen war, ist unbeachtlich. Er hat die "schwa- rzen", nicht gebührenpflichtigen Abfallsäcke über den Zaun auf die Deponie geworfen. Damit hat er vorsätzlich gegen die Abfallvorschriften verstossen, weshalb ihm die Gemeinde zu Recht – nach vorgängiger Anhörung (Art. 32 Abs. 2 Abfallgesetz) – eine Busse auferlegte. 2.4. Die Höhe der Busse bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EGzStPO). Vorliegend handelte der Be-

- 6 - schwerdeführer mit direktem Vorsatz. Die ausgesprochene Busse ist mit Fr. 200.-- am unteren Ende des Strafrahmens des beschwerdegegneri- schen Abfallgesetzes. Die Bussenhöhe entspricht mithin dem Verschulden und ist nicht zu beanstanden. 2.5. Die Beschwerdegegnerin kann gemäss beschwerdegegnerischer Verfas- sung Verwaltungsgebühren erheben, welche nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bemessen werden (vgl. Art 68 Abs. 2 und 3 Ge- meindeverfassung der Beschwerdegegnerin). Vorliegend betragen Schreib- und Umtriebsgebühr Fr. 100.--. Die Höhe und Geltendmachung der Gebühren ist nicht zu beanstanden, weshalb sie dem Beschwerdefüh- rer zu Recht auferlegt wurden. 2.6. Die übrigen Vorbringen, betreffend angeblich strafbaren Verhaltens von an- deren Personen, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass strafbare Handlungen vorliegen, kann er diese bei der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Auf jeden Fall entbindet eine etwaige strafbare Hand- lung eines anderen den Beschwerdeführer nicht davon, selbst die gesetz- lichen Vorschriften einzuhalten. Infolgedessen ist die Beschwerde abzu- weisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des unterlie- genden Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird angesichts des geringen Verfahrensaufwands des Einzelrichters ge- stützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-recht- lichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteien- tschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb der

- 7 - obsiegenden Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädi- gung zuzusprechen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 676.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]